Staatliche Gebühren und Handänderungssteuer
Sobald Sie eine Liegenschaft verkaufen und diese den Besitzer wechselt, sind dem Staat Gebühren zu entrichten. Diese sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Kanton Zürich beispielsweise betragen sie 3,5 Promille vom Verkaufspreis, wobei eine Promille notarielle Gebühren sind und 2,5 Promille Grundbuchgebühren. Üblicherweise werden diese Gebühren von Käufer und Verkäufer je zur Hälfte getragen.
Wenn Sie eine Liegenschaft verkaufen, kommt unter Umständen die Handänderungssteuer zum Tragen. Diese ist ebenfalls von Kanton zu Kanton unterschiedlich, wurde aber in den meisten Kantonen abgeschafft. Gibt es eine Handänderungssteuer, wird diese im Normalfall von Käufer und Verkäufer je zur Hälfte übernommen. Von der Handänderungssteuer ausgenommen sind Verkäufe oder Übertragungen unter Eltern und ihren Kindern oder Pflegekindern, unter Stiefeltern und Stiefkindern, unter Schwiegereltern und Schwiegerkindern, unter Grosseltern und Grosskindern sowie unter Ehepartnern.
Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer tragen Sie alleine, wenn Sie Ihre Liegenschaft verkaufen. Diese Steuer ist besitzdauerabhängig und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Wenn Sie eine Liegenschaft verkaufen, ist der Grundstückgewinn der Betrag, um den der Verkaufsbetrag die Gestehungskosten (ursprünglicher Kaufpreis plus wertsteigernde Massnahmen) übersteigt. Wenn Sie eine Liegenschaft verkaufen möchten, um in eine neue zu investieren, spricht man von einer Ersatzbeschaffung. In diesem Fall wird die Grundstückgewinnsteuer von der Gemeinde veranlagt aber vorläufig aufgeschoben. Wie viel Zeit Ihnen zur Verfügung steht, die Ersatzbeschaffung zu tätigen, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Sollte ein Verkäufer eine Liegenschaft verkaufen und im Anschluss zahlungsunfähig sein, wird die Grundstückgewinnsteuer auf den Käufer übertragen.